Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Tiefgarage als Vollgeschoss gelte. Das massgebende Terrain werde im Mittel aller Fassadenseiten nicht um mehr als 1.2 m überschritten. Die Berechnung der Beschwerdeführenden sei nicht vollständig. Die Vorschriften betreffend Geschossigkeit würden eingehalten. Die Gemeinde Jens hat sich zu dieser Rüge nicht geäussert. Sie hat allerdings in ihrem Amtsbericht vom 26. April 2018 eine Überschreitung der maximalen Kniewandhöhe bemängelt. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 zur Projektänderung hält sie fest, dieser materielle Fehler sei behoben worden.