kürzeren Seite des Gebäudes. Auch die Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 GBR, wonach als Dachform für Hauptbauten Satteldächer sowie Walmdächer mit hangparallelem First erlaubt sind, scheint nicht eingehalten zu sein. Der First ist nicht parallel sondern senkrecht zum Hang. Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings mit Blick auf Erwägung 5 offen bleiben. 4. Geschosszahl a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Untergeschoss habe als Vollgeschoss zu zählen. Damit würden die Gebäude drei Vollgeschosse (Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss) statt der erlaubten zwei aufweisen. Beim Untergeschoss handle es sich auch nicht um eine Unterniveaubaute.