d) Nicht eingehalten scheint allerdings die Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 GBR zu sein, wonach bei Schrägdächern die Firstrichtung parallel zur längeren Seite des Gebäudes liegen muss: Die beiden projektierten Gebäude sind parallel zum Hang 12.67 m breit und senkrecht zum Hang 10.80 m breit. Der First ist senkrecht zum Hang und damit parallel zur RA Nr. 110/2019/35 7