Anders als in der BMBV, wo auch Dachvorsprünge höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenflucht hinausragen dürfen, dürfte diese Beschränkung im Baureglement der Einwohnergemeinde Jens für Dachvorsprünge somit nicht gelten. Demnach dürften im vorliegenden Fall die Dachvorsprünge an den beiden Nordfassaden 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen.