Dies ist aber nur deshalb möglich, weil die Beschränkung auf das zulässige Mass für die Breite beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts für Dachvorsprünge ausdrücklich nicht gilt. Anders die kommunale Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 GBR, die keine Ausnahmen für die Beschränkung auf den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts kennt. Anders als in der BMBV, wo auch Dachvorsprünge höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenflucht hinausragen dürfen, dürfte diese Beschränkung im Baureglement der Einwohnergemeinde Jens für Dachvorsprünge somit nicht gelten.