16 Abs. 1 GBR die Dachvorsprünge nicht, anders als insbesondere die Vordächer. Zudem beschränkt Art. 16 Abs. 1 GBR das Hineinragen auf ½ der jeweiligen Gebäudelänge. Dachvorsprünge lassen sich jedoch nicht auf einen Teil der Gebäudelänge beschränken, sondern verlaufen regelmässig über die gesamte Gebäudelänge. Somit scheint die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 GBR auf Dachvorsprünge nicht anwendbar zu sein.