c) Die beiden geplanten Gebäude halten gegenüber den Parzellen Nrn. F.________ und G.________ von den Nordfassaden gemessen einen Grenzabstand von 4 m ein. Dass insoweit der vorgeschriebene kleine Grenzabstand eingehalten ist, ist unbestritten. Die Dachvorsprünge ragen auf allen vier Fassadenseiten 1.5 m über die Fassaden hinaus und damit an den beiden Nordfassaden auch um 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hinein. Dies ist mehr als die gemäss Art. 16 Abs. 1 GBR erlaubten 1.2 m, welche vorspringende offene Gebäudeteile maximal in den kleinen Grenzabstand hineinragen dürfen. Allerdings erwähnt Art. 16 Abs. 1 GBR die Dachvorsprünge nicht, anders als insbesondere die Vordächer.