b) Als Dachform für Hauptbauten sind Satteldächer sowie Walmdächer mit hangparallelem First und Zeltdächer erlaubt. Bei Schrägdächern muss die Firstrichtung parallel zur längeren Seite des Gebäudes liegen (Art. 24 Abs. 1 GBR). Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, mindestens aber 15 % der Fassadenhöhe auskragen (Art. 24 Abs. 4 GBR).