wurden, besteht jedoch kein Anlass, einer kommunalen Vorschrift, die bereits Begriffe gemäss der neuen Verordnung verwendet, eine abweichende Bedeutung beizumessen. Die BMBV kann deshalb in diesem Umfang zumindest als Auslegungshilfe beigezogen werden.7 Dies gilt umso mehr, als die Gemeinden die Anpassungsfrist in Art. 34 Abs. 1 BMBV nicht dazu nutzen sollen, neue Vorschriften zu erlassen, die im Widerspruch zur BMBV stehen.8 3. Dachvorsprünge a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Dachvorsprung des Hauptdachs rage auf der ganzen Fassadenlänge um mehr als 1.2 m in den kleinen Grenzabstand hinein. Dies widerspreche Art. 16 Abs. 1 GBR.