Im Bericht zur Ortsplanungsrevision 2012/2013 vom 11. Oktober 2013 wird die Anpassung an die BMBV nicht erwähnt, insbesondere auch nicht bei den Zielsetzungen zur Ortsplanungsrevision. In der Genehmigungsverfügung des AGR vom 29. August 2014 wird in Erwägung 1.8 ausgeführt, das eingereichte Baureglement erfülle die Anforderungen an die BMBV nicht vollständig, die Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 31. Dezember 2020 bleibe somit bestehen, sonst würden ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen der Verordnung gelten.