Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 30'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 4'675.– als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'126.50 (Honorar Fr. 4'675.–, Auslagen Fr. 85.–; Mehrwertsteuer Fr. 366.50) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;