Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG25). Das geltend gemachte Honorar beträgt Fr. 6'750.– plus Auslagen von Fr. 85.– sowie Fr. 526.30 Mehrwertsteuer. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 30'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als unterdurchschnittlich einzustufen.