a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Behandlung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdegegnerschaft, das als erledigt abgeschrieben werden kann, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.