Ausserdem dürfte es auch mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV21) unvereinbar sein, wenn die BVE im vorliegenden Fall alleine wegen der Verletzung einer Ordnungsvorschrift den angefochtenen Entscheid bzw. das ganze Baubewilligungsverfahren aufheben würde.22 Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerschaft am Erlass einer Baubewilligung muss daher bejaht werden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Aufschiebende Wirkung a) In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 hat die Beschwerdegegnerschaft beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.