offensichtliches Hindernis gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens ersichtlich. Die allenfalls notwendige Zustimmung würde zudem nur die Verwirklichung des Elektroanschlusses, nicht aber des übrigen Bauvorhabens verhindern. Im Übrigen greift der Schutzzweck von Art. 10 Abs. 2 BewD – das Vermeiden von Verwaltungsaufwand im Bewilligungsverfahren – im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr in jedem Fall, weil die Vorinstanz den Verwaltungsaufwand in der Regel bereits tätigte und damit ein erheblicher Teil des Verwaltungsaufwands bereits entstanden ist. Ausserdem dürfte es auch mit dem Beschleunigungsgebot (Art.