Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht und sie zeigen auch nicht auf, inwieweit diese unterirdische Leitung bzw. die Grabungsarbeiten ihren tatsächlichen Gebrauch der Miteigentumsparzelle tangiert. Aufgrund dieser Ausgangslage ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft zivilrechtlich vermutlich auch ohne Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft zulässig. Auch aus dem Baurechtsvertrag und der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist kein 18 VGE 2017/215 vom 12.4.2018 E. 3.5 19 Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 647c N. 1 20 Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 648 N. 9; Arthur Meier-