Vorliegend beabsichtigt die Beschwerdegegnerschaft auf der gemeinsamen Parzelle einzig das Verlegen einer Leitung im Boden, wofür das kurzzeitige Öffnen eines Grabens notwendig wird. Diese Eingriffe sollen in dem Teil der Parzelle stattfinden, der direkt vor der Baurechtsparzelle der Beschwerdegegnerschaft liegt. Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass dieser Teil eine Art Vorgarten sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht und sie zeigen auch nicht auf, inwieweit diese unterirdische Leitung bzw. die Grabungsarbeiten ihren tatsächlichen Gebrauch der Miteigentumsparzelle tangiert.