Mit dieser Einschränkung ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache jederzeit beliebig zu gebrauchen, entsprechend seinen jeweiligen Bedürfnissen. Soweit die Interessen der Miteigentümer in diesem Sinn nicht beeinträchtigt werden, müssen diese allenfalls auch Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache akzeptieren.20