648 Abs. 1 ZGB darf jedoch jeder Miteigentümer die Sache nutzen, soweit dies mit den Rechten der andern Gemeinschafter verträglich ist. Nach diesem Grundsatz sind die verschiedenen und u.U. divergierenden Ansprüche der Miteigentümer zu koordinieren. Jede Nutzung der Sache durch die Gemeinschafter hat mit Rücksicht auf die anderen zu erfolgen; die Grenze liegt dort, wo die Rechte der andern tangiert werden. Die massgebende Schranke bildet dabei der tatsächliche Gebrauch des andern und nicht eine allenfalls denkbare Gebrauchsmöglichkeit. Mit dieser Einschränkung ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache jederzeit beliebig zu gebrauchen, entsprechend seinen jeweiligen Bedürfnissen.