f) Da der geplante Elektroanschluss über die im Miteigentum stehende Baurechtsparzelle Nr. O.________ führt, müsste gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD grundsätzlich die unterschriftliche Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft vorliegen. Die Art. 647c ff. ZGB sehen je nach Kategorie unterschiedliche Zustimmungserfordernisse für bauliche Massnahmen an einer im Miteigentum stehenden Sache vor. Je unentbehrlicher eine Vorkehr für die gemeinschaftliche Sache ist, desto leichter ist die Massnahme durchsetzbar.19 Gemäss Art. 648 Abs. 1 ZGB darf jedoch jeder Miteigentümer die Sache nutzen, soweit dies mit den Rechten der andern Gemeinschafter verträglich ist.