möglichst frei sein, wobei die Grenze in der gleichen Freiheit der anderen Miteigentümer liegt. Dies bedingt gegenseitige Rücksichtnahme sowie loyales Einhalten der vorliegenden Nutzungs- und Verwaltungsordnung." 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)