10 Abs. 2 BewD das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Bei der Beurteilung, ob ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Praxis vorliegt, sind also ausnahmsweise zivilrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.17 Dabei können sich die Verwaltungs- und Die Bauberechtigten verpflichten sich gegenseitig, alle gemäss Bauprojekt erforderlichen Zugänge und Werkleitungen zu erstellen und ihre Benützung durch alle Bauberechtigten im Rahmen der Ausübung ihrer Baurechte zu dulden." 15 "Jeder Miteigentümer soll in der Nutzung des gemeinsamen Baurechts sowie auch seines Einfamilienhauses