Bei diesem Bereich der Parzelle Nr. O.________ handle es sich faktisch um den "Vorgarten" der Beschwerdegegnerschaft, gleich wie bei den entsprechenden Bereichen der Parzelle Nr. O.________ vor den Hauseingängen der Beschwerdeführenden. Gemäss einem Beschluss der Miteigentümergemeinschaft stünden diese Bereiche den jeweiligen Hauseigentümern zur freien Verfügung. Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Zivilrecht nicht geprüft werden müsse. Zudem hätten die Beschwerdeführenden eine Verpflichtung zur Duldung gemäss Baurechtsvertrag Art. 1714, Verwaltungsordnung Ziff. 315, Art. 647 Abs. 2 und Art. 2 ZGB.