d) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet, dass die Baurechtsparzelle Nr. O.________ durch das Bauvorhaben betroffen sei. Daher sei die Zustimmung der Beschwerdeführenden nicht notwendig. Gleichzeitig räumt sie ein, dass der Elektroanschluss allenfalls einen kurzzeitigen Aushub auf der Parzelle Nr. O.________ erfordere, und zwar für einen kleinen kurzen Graben (ca. 60 cm breit und 1 m tief) unmittelbar vor dem Hauseingang der Beschwerdegegnerschaft. Bei diesem Bereich der Parzelle Nr. O.___