c) Die Gemeinde räumt ein, sie habe verkannt, dass der Elektroanschluss über eine gemeinsame Parzelle führe. Dies ändere aber nichts an ihrem Entscheid. Zivilrechtliche Fragen würden in der Regel nicht geprüft im Baubewilligungsverfahren. Die Zustimmung der Grundeigentümer sei nicht zwingend. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Bauvorhaben auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführenden verwirklicht werden könne, daher sei auf das Baugesuch einzutreten. Das vorgesehene unterirdische Kabel werde die künftige Bodennutzung, den Zugang und die Anlagen für Gas, Wasser und Elektrizität der benachbarten Parzellen nicht beeinträchtigen.