b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der vorgesehene Elektroanschluss führe über die gemeinsame Baurechtsparzelle Nr. O.________. Die Beschwerdegegnerschaft hätte dafür die notwendige Zustimmung insbesondere gemäss Art. 647d ZGB13 bzw. Art. 10 Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Beschlüsse der Miteigentümerversammlung) nicht eingeholt. Da die Beschwerdeführenden als vier der sieben Miteigentümerparteien gegen das Bauvorhaben seien, erreiche das Bauvorhaben die notwendige Mehrheit nicht.