Vom Inhalt her können Eingaben aus den Akten gewiesen werden, wenn sie im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG5 "Sitte und Anstand" verletzen. Eine sittenwidrige und unanständige Ausdrucksweise ist aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Gehörsanspruch nicht leichthin anzunehmen.6