b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die entscheidende Behörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen.4 Die Beschwerdegegnerschaft durfte sich mit ihrer Eingabe vom 25. April 2019 daher auch zur Beschwerdeantwort äussern. Vom Inhalt her können Eingaben aus den Akten gewiesen werden, wenn sie im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG5 "Sitte und Anstand" verletzen.