3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Gemeinde beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete in Bezug auf den Verfahrensantrag auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden verlangten die Abweisung des Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.