2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 28. Januar 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, dass der vorgesehene Elektroanschluss über die gemeinsame Baurechtsparzelle Nr. O.________ führe und die Beschwerdegegnerschaft dafür die notwendige Zustimmung nicht eingeholt hätte. RA Nr. 110/2019/34 3