a) Der Beschwerdegegner sorgt mit der Projektänderung für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Er gilt als unterliegende Partei im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG. Demnach hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 17 Vgl. Plan "Südfassade" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 18 Beschwerdeantwort, S. 5 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;