Gemeindebaureglement für Pultdächer bei Anbauten vorsieht (Dachneigung 10°-18°, Art. 23 Abs. 3 GBR). Für die Bewilligung der geringen Dachneigung bestehen demnach gute Gründe, während keine wesentlichen entgegenstehenden Interessen erkennbar sind. c) Andere Gründe, die gegen die Erteilung der Baubewilligung für das geänderte Projekt sprechen, werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben gemäss Projektänderung vom 20. Mai 2019 kann daher bewilligt und das Beschwerdeverfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben werden. 6. Kosten