erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Gemeinde zugunsten einer besseren Wohnhygiene eine Abweichung von den Dachgestaltungsvorschriften erlaubt hat. Der Beschwerdegegner macht ausserdem darauf aufmerksam, dass mit der vorgesehenen Gestaltung das Dach der Gebäudeerweiterung auf der selben Linie an das bestehende Dach des Betriebsgebäudes ansetzt, auf der dieses links davon aufhört, so dass die Südfassade optisch ansprechend aussieht.17