b) Im Übrigen wäre die Bewilligung der Unterschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Rüge betreffend die Dachneigung eigenständige Bedeutung hätte. Bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude müssen die Vorschriften des Gemeindebaureglements über die Dachgestaltung bei Hauptdächern eingehalten werden, da diese die Dimensionen einer An- oder Nebenbaute gemäss Art. 15 GBR überschreitet. In der Zone D2 sind als Dachformen für Hauptbauten Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Mansard-, Walmund Zeltdächer erlaubt (Art. 23 Abs. 1 GBR). Ein Pultdach auf einem Hauptbau ist in der Zone D2 nicht erlaubt.