Die Rüge betreffend die Dachneigung wurde demnach nicht als eigenständige Rüge, sondern nur im Zusammenhang mit der geforderten Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vorgebracht. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die Ausnahmebewilligung für die Dachgestaltung sich auf die Bemessung des Grenzabstands auswirkt, ist jedoch unbegründet. Dieser Zusammenhang besteht nicht. Die Beschwerdeführenden haben denn auch mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 erklärt, dass mit der Projektänderung ihre Anliegen hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstände erfüllt seien.