Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde zwar auch die Ansicht, dass die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der minimalen Dachneigung bei der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) zu Unrecht erteilt worden sei. Sie führten dazu jedoch aus, es könne nicht sein, dass nur mit dieser Ausnahmebewilligung die Gebäudehöhe im Zusammenhang mit dem Grenzabstand eingehalten werde. Die Rüge betreffend die Dachneigung wurde demnach nicht als eigenständige Rüge, sondern nur im Zusammenhang mit der geforderten Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vorgebracht.