Nach Art. 15 Abs. 1 GBR genügt im Baugebiet für Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe 3 m und die Grundfläche 40 m2 nicht übersteigen. Beim gedeckten Lagerplatz gemäss der Projektänderung handelt es sich um eine solche Nebenbaute, da ihre Grundfläche 40 m2 beträgt und die Höhe 3 m.14 Demnach ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Zu messen ist gemäss dem Gesagten von der angenommenen Grundfläche des Holzstapels bzw. von den verbreiterten Dachstützen aus. Der vorgeschriebene Grenzabstand von 2 m ist eingehalten.