b) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass gemäss summarischer Prüfung als fraglich erscheine, ob beim gedeckten Lagerplatz der Grenzabstand eingehalten werde. Bei freistehenden Dachkonstruktionen werde die Fläche nach der Praxis anhand einer am Dachrand verlaufenden fiktiven Fassadenlinie ermittelt, allenfalls unter Annahme eines Vordaches. Vorliegend seien wohl Fassadenlinien entsprechend dem Umriss des unter der Dachkonstruktion gestapelten Holzes anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass Holz auf einer Fläche von 48 m2 gestapelt werden solle, so dass allseitig