a) Die Beschwerdeführenden kritisierten in ihrer Beschwerde, dass der geplante gedeckte Lagerplatz die Grenzabstandsvorschriften nicht einhalte. Es sei vorgesehen, dass eine grosse, bis 0,5 m an die Parzellengrenze reichende Überdachung von schmalen Stützen getragen werde. Entgegen der Ansicht der Gemeinde sei der Grenzabstand nicht von den Stützen aus zu messen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Fläche zwischen den Stützen, sondern die gesamte überdachte Fläche als Lagerplatz genutzt werden solle. Damit werde die Grundfläche einer Nebenbaute, für die gemäss Art. 15 GBR ein reduzierter Grenzabstand gilt, überschritten.