In der Zone D2 beträgt der kleine Grenzabstand 4 m (Art. 32 Abs. 1 GBR). Bei Hinzurechnung des Mehrlängenzuschlags von 1,6 m muss also jeder Gebäudeteil einen Abstand von 5,6 m zur Parzellengrenze wahren. Wie der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Mai 2019 zutreffend ausführt, ist mit dem geänderten Projekt auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Beschwerdeführenden anerkennen dies mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019. 4. Grenzabstand gedeckter Lagerplatz