Demnach muss das Bauvorhaben gegenüber der südlichen Parzellengrenze einen Abstand von 7,6 m einhalten, wobei von der mittleren Abstandslinie aus und rechtwinklig zur Fassade gemessen wird. Diese Voraussetzung war bereits beim Ursprungsprojekt erfüllt.10 Zudem ist aber zu beachten, dass bei dieser Berechnungsweise zwar einzelne Gebäudeteile einen geringeren Abstand zur Parzellengrenze aufweisen können, dieser aber den kleinen Grenzabstand einschliesslich eines allfälligen Zuschlags nicht unterschreiten darf.11 In der Zone D2 beträgt der kleine Grenzabstand 4 m (Art. 32 Abs. 1 GBR).