Damit wird den Bedenken des Rechtsamtes Rechnung getragen und der Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude ist nunmehr eingehalten. Die Anwendung der kommunalen Vorschrift über die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten auf Bauvorhaben, die ein bestehendes Gebäude erst zu einem Winkelbau machen, ist in Anbetracht der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Nach Art. 14 Abs. 3 GBR gilt der grosse Grenzabstand für die besonnte Längsseite des Gebäudes, also vorliegend für die Südseite mit der projektierten Gebäudeerweiterung. In der Zone D2 beträgt der grosse Grenzabstand 6 m (Art. 32 Abs. 1 GBR).