32 Abs. 1 GBR gelte in der Zone D2 ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Nach Art. 32 Abs. 2 GBR erhöhten sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 m lang seien, auf den betreffenden Längsseiten um 1/5 der Mehrlänge. Beim vorliegenden Projekt sei das Gebäude über 20 m lang. Der Grenzabstand erhöhe sich entsprechend. Die Projektpläne sähen vor, dass der Anbau bis zu 4 m an die südöstliche Parzellengrenze reiche. Bei Berücksichtigung des Mehrlängenzuschlags würde damit der kleine Grenzabstand unterschritten. Mit der Projektänderung vom 20. Mai 2019 wurde die Gebäudeerweiterung so redimensioniert, dass der Grenzabstand zur südseitigen Parzellengrenze neu 5,60 m beträgt.