c) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass bei summarischer Prüfung fraglich erscheine, ob der Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) eingehalten sei. Nach Art. 14 GBR, Legende zur Grafik "Winkelbau", werde der grosse Grenzabstand von der mittleren Abstandslinie aus gemessen. Einzelne Gebäudeteile könnten dabei bis zum kleinen Grenzabstand an die Grundstücksgrenze reichen, wobei ein allfälliger Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschlag zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 32 Abs. 1 GBR gelte in der Zone D2 ein kleiner Grenzabstand von 4 m.