Raumordnung (AGR) am 18. März 2003 RA Nr. 110/2019/32 6 dem Gemeindebaureglement bei sorgfältigem Lesen entnommen werden. Daher wurde die Begründungspflicht bzw. der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mit der sehr knappen Begründung – unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit – nicht verletzt.