Der angefochtene Entscheid nennt die Rechtsgrundlage für die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten nicht. Die Gemeinde durfte jedoch, insbesondere bei Berücksichtigung der Einsprache der Beschwerdeführenden, davon ausgehen, dass diesen die Regelung in Art. 14 GBR8 bekannt war. Diese Bestimmung regelt den Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund. Sie enthält u.a. zwei mit Legenden kommentierte Grafiken betreffend die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten. Unter der zweiten Grafik erläutert die Legende, dass der grosse Grenzabstand von der mittleren Abstandslinie aus und rechtwinklig zur Fassade gemessen wird, und dass er sich aus der Gesamtlänge des Gebäudes errechnet.