Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Einhaltung des Grenzabstands bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude sind sehr knapp. Die Gemeinde erwog, dass die Einsprechenden (heutige Beschwerdeführende) geltend machten, es sei zweifelhaft, ob das Gemeindebaureglement die Berechnungsweise des Grenzabstands bei Winkelbauten auch für bestehende Bauten zulasse. Die Baukommission habe beschlossen, dass dies bejaht werden könne. Aus dem Zusammenhang, insbesondere mit der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 24. Mai 20187 und den Plänen wird klar, dass die Gemeinde die Anwendung auf eine bestehende Baute meint, die durch das zu beurteilende Bauvorhaben erst zur Winkelbaute wird.