a) In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie die Gemeinde den Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung berechne und wie sie zum Schluss komme, dass dieser eingehalten sei. Damit werde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Ihres Erachtens sei auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Winkelbau der Grenzabstand nicht eingehalten. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/32 5