a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Dachneigung wendet. Werden neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen angefochten, werden die Verfahren im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit einem Gesamtentscheid erledigt (Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG).