Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/32 3 17. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest, wonach das Bauvorhaben bewilligungsfähig und die Beschwerde abzuweisen sei. Die Beschwerdeführenden teilten mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten. Der Beschwerdegegner reichte am 20. Mai 2019 eine Projektänderung ein.